Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2026 · Gültig für alle Leistungen von meshwork, Gernot Schranz, Dorfstraße 46, 6068 Mils (im Folgenden „meshwork" oder „Auftragnehmer").
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen, Netzwerklösungen, Telefonanlagen, Wartung, Support sowie den Handel mit IT-Hardware und -Software zwischen meshwork und dem Auftraggeber.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, meshwork stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsabschluss und Angebote
Angebote von meshwork sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von meshwork oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Preis und Lieferzeit führen.
§ 3 Leistungserbringung
meshwork erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens. Angegebene Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Der Auftraggeber stellt meshwork alle für die Leistungserbringung notwendigen Zugangsdaten, Informationen und Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von meshwork.
meshwork ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
§ 4 Preise und Zahlung
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 456 UGB: 9,2 % über dem Basiszinssatz) sowie eine Mahngebühr von € 10,00 je Mahnung verrechnet.
meshwork ist berechtigt, bei laufenden Serviceverträgen die Preise einmal jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) anzupassen. meshwork informiert den Auftraggeber hierüber mit einer Frist von 4 Wochen.
§ 5 Wartung und Support
Bei vereinbarten Wartungs- und Supportverträgen (laufende Betreuung) gelten folgende Bedingungen:
- Reaktionszeiten auf Störungsmeldungen werden individuell im Vertrag vereinbart.
- Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten werden als Sonderleistung zu den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet.
- Hardwaredefekte, die nicht durch unsachgemäße Handlung des Auftraggebers verursacht wurden, werden im Rahmen bestehender Herstellergarantien abgewickelt.
§ 6 Datensicherung und Datenschutz
Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Datensicherungsleistung vereinbart wurde. meshwork haftet nicht für Datenverluste, die auf unterlassene oder fehlerhafte Datensicherung des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verarbeitet. Soweit meshwork im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält, handelt meshwork als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) wird auf Wunsch abgeschlossen.
§ 7 Gewährleistung
Für Mängel an erbrachten Dienstleistungen gilt: meshwork hat die Möglichkeit zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber Preisminderung oder Wandlung verlangen.
Für gelieferte Hardware und Software gelten die jeweiligen Herstellergarantien sowie die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach österreichischem Recht (§§ 922 ff. ABGB), sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
Bei Leistungen für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
§ 8 Haftungsbeschränkung
meshwork haftet für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste oder Schäden Dritter haftet meshwork bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bleibt unberührt.
Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen uneingeschränkt.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
Einmalige Leistungsaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Zahlung.
Laufende Serviceverträge können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern keine andere Laufzeit vereinbart wurde. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
meshwork kann einen Servicevertrag außerordentlich kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist.
§ 10 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 11 Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR und des UN-Kaufrechts (CISG).
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck ausschließlich zuständig. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.